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Satzung der DLRG Ortsgruppe Emmelshausen e.V.

I.    Allgemeine Bestimmungen 

§ 1     Name, Bereich, Sitz und Geschäftsjahr 

(1)    Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Ortsgruppe Emmelshausen - ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG). Sie gehört als Untergliederung zum DLRG Bezirk Rhein-Mosel e.V.  und zum DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Ortsgruppe Emmelshausen e.V." ("DLRG OG Emmelshausen e.V."). 

(2)    Die DLRG OG Emmelshausen e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. 

(3)    Vereinssitz der DLRG OG Emmelshausen e.V. ist Emmelshausen.

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(5)    Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung sind in männlicher Form geschrieben und schließen alle Geschlechter gleichermaßen ein. 

§ 2     Zweck

(1)    Der Zweck der DLRG OG Emmelshausen e.V. ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 der Abgabenordnung). Die vordringliche Aufgabe der DLRG OG Emmelshausen e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. 
 
(2)    Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere: 
-    frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten, 
-    Förderung des Anfängerschwimmens und des Schwimmens mit Erwachsenen, 
-    Förderung des Schwimmunterrichts, 
-    Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung, 
-    Ausbildung im Rettungsschwimmen, 
-    Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz, 
-    Ausbildung und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern.

Zu den Aufgaben gehören auch die 
-    Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,  
-    Jugendarbeit, 
-    Unterstützung und Gestaltung freizeit- und gesundheitsbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser, 
-    Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe, 
-    Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung, 
-    Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen und Behörden auf örtlicher Ebene. 

§ 3     Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1)    Die DLRG OG Emmelshausen e.V. ist eine gemeinnützige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Mittel der DLRG OG Emmelshausen e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG OG Emmelshausen e.V.


(3)    Die DLRG OG Emmelshausen e.V. darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4)    Aufwandsentschädigungen für Mitglieder, die im Auftrag der DLRG OG Emmelshausen e.V. tätig sind, müssen vorher vertraglich mit dem Vorstand vereinbart werden. 

§ 4     Werte und Grundsätze

Die DLRG OG Emmelshausen e.V. setzt sich für das Wohlergehen von jungen Menschen in ihrem Wirkungsumfeld ein. Sie übernimmt in vielfacher Weise Verantwortung für die ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen und ist sich dieser besonderen Verantwortung bewusst. Die DLRG OG Emmelshausen e.V. trägt Sorge für den Kinderschutz, verurteilt auf das Schärfste jede Form von Gewalt und Kindeswohlgefährdung, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist und tritt Handlungen entgegen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden. Der Verstoß gegen das Verbot von Gewalt kann durch Beschluss des Vorstandes zum Vereinsausschluss führen. 


II.     Mitgliedschaft und Gliederung

§ 5     Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder der DLRG OG Emmelshausen e.V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen der DLRG OG Emmelshausen e.V. und der übergeordneten DLRG-Gliederungen sowie die geltenden Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen der DLRG an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 
 
(2)    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der DLRG OG Emmelshausen e.V. gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. 
 
(3)    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der DLRG OG Emmelshausen e.V. Über die Entscheidung wird der Antragsteller in Textform bzw. fernmündlich informiert. Eine eventuelle Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand der DLRG OG Emmelshausen e.V. ist nicht anfechtbar.

(4)    Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG OG Emmelshausen e.V. nicht verpflichtet.

§ 6     Ausübung der Rechte 

(1)    In der DLRG OG Emmelshausen e.V. übt das Mitglied seine Rechte persönlich aus. Bei der Bezirkstagung des DLRG Bezirk Rhein-Mosel e.V. wird das Mitglied durch den Vorsitzenden und die in der Mitgliederversammlung gewählten Delegierten vertreten. Bei der Bezirksratstagung wird es durch den Vorsitzenden der DLRG OG Emmelshausen e.V. vertreten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Gesamtzahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden. Sind der Vorsitzende und sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglieder des Bezirksvorstandes oder an der Teilnahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied der DLRG OG Emmelshausen e.V.
 
(2)    Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und dies nachgewiesen ist.
 
(3)    Mitglieder, die haupt- oder nebenamtlich gegen Entgelt in der DLRG OG Emmelshausen e.V. tätig sind, können nicht gleichzeitig in eine Funktion der DLRG OG Emmelshausen e.V. gewählt oder mit der Wahrnehmung der sich aus dieser Funktion ergebenden Geschäfte beauftragt werden.
 
(4)    Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl des Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung.
 
(5)    Die Delegierten der DLRG OG Emmelshausen e.V. werden namentlich einzeln in der Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode gewählt.

§ 7     Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und besteht erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht besteht mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG OG Emmelshausen e.V. können nur Mitglieder der DLRG OG Emmelshausen e.V. ausüben. 

§ 8     Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
 
(2)    Die Austrittserklärung muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der Geschäftsstelle der DLRG OG Emmelshausen e.V. zugegangen sein. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
 
(3)    Unbeschadet der Satzungsbestimmungen übergeordneter Gliederungen kann ein Mitglied der DLRG OG Emmelshausen e.V. durch Beschluss des Vorstandes der DLRG OG Emmelshausen e.V. als Mitglied gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag 
im Rückstand ist; die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der Aufforderung (Mahnung) ein Monat verstrichen ist und in dieser Aufforderung die Streichung angedroht wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. Hierüber muss der Vorstand entscheiden.
 
(4)    Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schiedsgerichtsordnung der DLRG.
 
(5)    Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es auch die auf diese Funktion bezogenen Unterlagen unverzüglich an die DLRG OG Emmelshausen e.V. abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG OG Emmelshausen e.V. im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 9     Beiträge

(1)    Die Mitglieder haben die für die DLRG OG Emmelshausen e.V. durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Mitglieder haben ferner etwaige durch die Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühren zu entrichten.
 
(2)    Sind drei oder mehr Personen einer Familie Mitglied der DLRG OG Emmelshausen e.V., wird ein Familienrabatt gewährt.
 
(3)    Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
 
(4)    Ehrenmitglieder der DLRG OG Emmelshausen e.V. sind von der Beitragspflicht befreit. Die für die Ehrenmitglieder an die übergeordneten Gliederungen abzuführenden Beitragsanteile trägt die DLRG OG Emmelshausen e.V.

§ 10     Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

(1)    Satzungsänderungen und Satzungsneufassung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes des DLRG Bezirks Rhein-Mosel e.V..
 
(2)    Sind bestimmte Sachverhalte in dieser Satzung nicht geregelt, gelten insoweit die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
 
(3)    Die DLRG OG Emmelshausen e.V. hat dem DLRG Bezirk Rhein-Mosel Niederschriften über Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen binnen zwei Monaten und Jahresberichte, insbesondere Technische Berichte, die Beitragsabrechnung sowie die Vorstandsliste fristgerecht vorzulegen. Sie hat die festgesetzten Beitragsanteile unter Berücksichtigung der vom DLRG Bezirk Rhein-Mosel e.V.  festgelegten Zahlungsmodalitäten und Termine zu entrichten.
 
(4)    Zur Wahrnehmung der Berechtigung und Verpflichtung zur Beratung und bei gegebenen Anlass zur Überprüfung der DLRG OG Emmelshausen e.V. durch den Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel e. V. hat die DLRG OG Emmelshausen e.V. Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Abschriften und Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder deren Fertigung zuzulassen.
 
(5)    Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung sowie Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen der DLRG ist der DLRG Bezirk Rhein-Mosel e.V. gegenüber der DLRG OG Emmelshausen e.V. weisungsbefugt.
 
(6)    Werden die vom Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel e.V. erteilten Weisungen nicht befolgt, hat die DLRG OG Emmelshausen e.V. auf der nächsten Bezirkstagung bzw. Bezirksratstagung kein Stimmrecht. Dies gilt auch, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem DLRG Bezirk Rhein-Mosel e.V. bis zur Eröffnung der jeweiligen Tagung nicht erfüllt sind

§ 11     DLRG-Jugend

(1)    Die DLRG-Jugend Emmelshausen ist eine Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG OG Emmelshausen e.V.
 
(2)    Die Bildung einer Jugendgruppe nach Absatz 1 der DLRG OG Emmelshausen e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

III.     Organe

1.    Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12     Aufgaben

(1)    Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG OG Emmelshausen e.V.
 
(2)    Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der DLRG OG Emmelshausen e.V. verbindlich für alle Mitglieder und Organe. Sie nimmt die Berichte der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist insbesondere zuständig für die
-    Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,
-    Wahl von zwei Revisoren (sie dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein),
-    Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
-    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die die an die übergeordneten Gliederungen abzuführenden Beitragsanteile enthalten, sowie Festsetzung etwaiger Aufnahmegebühren oder eventueller zeitlich begrenzter und zweckgebundener Umlagen und die jeweiligen Zahlungsperioden,
-    Beschlussfassung über Anträge,
-    Entscheidung über Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen,
-    Entscheidung über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (auf Vorschlag des Vorstandes und nach der Ehrungsordnung),
-    Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
-    Entscheidung über die Auflösung der DLRG OG Emmelshausen e.V.,
-    Wahl der Delegierten, die die DLRG OG Emmelshausen e.V. bei allen Bezirkstagungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit Wahlen vertreten.

§ 13     Einberufung und Leitung

(1)    Die DLRG OG Emmelshausen e.V. ist verpflichtet, jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Quartal stattfinden.
 
(2)    Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. Stehen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für die Leitung nicht zur Verfügung, hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen.
 
(3)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
 
(4)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(5)    Eine Mitgliederversammlung kann auch durch den Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel e.V.  einberufen werden, wenn der Vorstand der DLRG OG Emmelshausen e.V. einer entsprechenden Aufforderung durch den Bezirksvorstand nicht in angemessener Frist nachgekommen ist. Die Einberufung ist zu begründen.

(6)    Zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung erfolgt über Veröffentlichungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde und auf der Homepage der DLRG Emmelshausen. 
 
(7)    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen, Anträge zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.  Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Anträge bekanntzugeben. Anträge, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eingehen oder in der Versammlung eingebracht werden (Dringlichkeitsanträge), können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
 
(8)    Dringlichkeitsanträge, die die Wahl des Vorstandes sowie der jeweiligen Vertreter, die Beitragsfestsetzung, Satzungsänderungen und die Auflösung der DLRG OG Emmelshausen e.V. zum Inhalt haben, sind nicht zulässig.

§ 14     Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen

(1)    Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
 
(2)    Jedes Mitglied der DLRG OG Emmelshausen e.V. hat nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.
 
(3)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
(4)    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
 
(5)    Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt oder die geheime Abstimmung von einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
 
(6)    Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen offen in getrennten Wahlgängen, soweit nicht die geheime Abstimmung von einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten erreichten Stimmenzahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los. Kann das Amt des Vorsitzenden nicht besetzt werden, ist unverzüglich eine Wahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchführen.
 
(7)    Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden im Rahmen der Mitgliederversammlung gewählt.  Abweichend von § 7 haben bei der Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters alle Mitglieder von 12 bis einschließlich 27 Jahren das aktive Wahlrecht; das passive Wahlrecht beginnt mit 16 Jahren.
 
2.     Abschnitt: Vorstand

§ 15     Geschäftsführung und Leitung

Der Vorstand leitet die DLRG OG Emmelshausen e.V. im Rahmen der Satzung. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung aus.

§ 16     Zusammensetzung

(1)    Den Vorstand der DLRG OG Emmelshausen e.V. bilden
1.    Vorsitzender
2.    Stellvertretender Vorsitzender
3.    Schatzmeister
4.    Leiter der Geschäftsstelle
5.    Leiter Ausbildung (Zusammenfassung der Ämter zu 5) und 6) ist möglich; Bezeichnung dann „Leiter Ausbildung und Einsatz“)
6.    Leiter Einsatz
7.    Leiter der Vereinskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
8.    Arzt
9.    1. Beisitzer
10.    2. Beisitzer
11.    Jugendwart
12.    SRUS
13.    Materialwart

Die in Nummer 11 und 12 Genannten können einen Stellvertreter haben.

(2)    Die in Nummer 1 bis 4 Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand der DLRG OG Emmelshausen e.V. Sie dürfen keine Doppelfunktionen im Vorstand der DLRG OG Emmelshausen e.V. übernehmen. Die laufende Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

(3)    Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.

(4)    Der Vorstand kann Fachreferenten für bestimmte Fachbereiche ernennen und abberufen. Ihre Bestellung endet spätestens mit Beginn der Neuwahl für den Vorstand.

§ 17     Vertretungsbefugnis

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt als vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§ 18     Amtszeit

(1)    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.

(2)    Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme Wahl und endet mit Rücktritt, Abwahl oder Wahl eines Nachfolgers. Die Stimmberechtigung endet mit dem Rücktritt, der vollendeten Abwahl oder mit dem Beginn der Neuwahlen. Eine Abwahl eines Mitglieds des Vorstandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

(3)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG OG Emmelshausen e.V. kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte. Scheidet der Vorsitzende aus, ist eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich durchzuführen.

§ 19     Ladungsfrist

Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen; sind alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden, kann auf die Ladungsfrist und auf das Erfordernis der Schriftform für die Einladung verzichtet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Für die Beschlussfassung im Vorstand findet § 14 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. Die vom Vorstand bestellten Referenten können zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und haben in ihrem Sachgebiet Stimmrecht. Über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Angelegenheiten kann auf Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beraten und beschlossen werden. 
Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen.


IV.     Sonstige Bestimmungen

§ 20     Schiedsverfahren

(1)    Das Schiedsgericht des DLRG Bezirks Rhein-Mosel e.V. ist auch für den Bereich der DLRG OG Emmelshausen e.V. zuständig.
 
(2)    Für das Verfahren des Schiedsgerichtes sowie für die Kostentragung gelten die Vorschriften der Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel e.V.  und der Schiedsordnung der DLRG.

§ 21     Ordnungen, Richtlinien, Anweisungen, Prüfungen

(1)    Die von den Organen und Gremien der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. erlassenen Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen sind für die DLRG OG Emmelshausen e.V. und ihre Mitglieder bindend.

(2)    Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG OG Emmelshausen e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für die Prüfer der DLRG OG Emmelshausen e.V. und für die Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 22     Ehrungen

(1)    Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung des Bundesverbandes.

§ 23     Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

(1)    Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge sind in der Gestaltungsordnung des Bundesverbandes (Standards) geregelt.

(2)    Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3)    Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.  Material, das nicht über die DLRG bezogen wird, muss den Gestaltungsvorschriften der DLRG entsprechen und geeignet sein.

§ 24     Geschäftsordnung 

Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen kann der Vorstand der DLRG OG Emmelshausen e.V. eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung muss mit der Geschäftsordnung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel e.V. in Einklang stehen.

§ 25     Datenschutz

(1)    Die DLRG OG Emmelshausen e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mietgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) in der DLRG OG Emmelshausen e.V..

(2)    Die DLRG OG Emmelshausen e.V. beachtet die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz, die in der Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel e.V. und in der Datenschutzverordnung des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. festgelegten Grundsätze.

V.     Schlussbestimmungen

§ 26     Satzungsänderungen / Satzungsneufassungen

(1)    Änderungen und Neufassungen der Satzung beschließt gemäß § 12 die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.  

(2)    Die Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit einer schriftlichen Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.

(3)    Der Vorstand der DLRG OG Emmelshausen e.V. wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 27     Auflösung

(1)    Die Auflösung der DLRG OG Emmelshausen e.V. oder eine Schließung bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens sechs Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2)    Bei Auflösung der DLRG OG Emmelshausen e.V. sowie bei Schließung bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt deren Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an die Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstraße 1, 56281 Emmelshausen, mit der Maßgabe, dass das Vermögen ausschließlich zur Förderung des Sportes und der Jugendarbeit verwendet werden darf und die Materialien im Bereich der Jugendarbeit eingesetzt werden.

§ 28     Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung der DLRG OG Emmelshausen e.V. am 06.10.2020 in Emmelshausen beschlossen worden.
 
(2)    Die Satzung ist mit der Eintragung im Vereinsregister unter Nummer 3035 in Kraft getreten.  Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 09.11.1988 zuletzt geändert am 23.04.2007 außer Kraft.
 
 
 

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